Mieter dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters keine Markisen oder Verglasungen anbringen (BayOLG, Az. 2 Z BR 123/97).
Einen Sichtschutz erlaubte das Amtsgericht Köln, wenn er nicht höher ist als das Geländer und farblich mit der Fassade harmoniert (Az. 212 C 124/98).
Quelle: Test.de






